Urheberrecht ist neu geregelt!
Seit 01.03.2018 gilt Folgendes (auch für nicht-formale Bildungsseminare):
- § 60a Unterricht und Lehre (UrhG § 60a i.d.F. 01.09.2017)
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
- für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
- für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
- für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(Aus https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html, amtliche Werke (Gesetze) sind gemeinfrei und können ohne Quellenangaben veröffentlicht werden)
Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
Unter Werken geringen Umfangs versteht man:
Sonstige Druckwerke bis max. 25 Seiten | Vollständige Nutzung |
Filme | < 5 Minuten |
Musikstücke | < 5 Minuten |
Musikeditionen/Notenblätter | < 6 Seiten (Achtung nicht für Chor AG, sondern nur für Unterricht) |
Bilder, Fotos, Abbildungen | Vollständige Nutzung |
Schulbücher, Arbeitshefte etc. | Nie vollständig vervielfältigen |
(aus: Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 16.03.15, abgerufen von https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/lehrer_innen /urheberrecht.html)
§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) 1Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) …
(3) 1Eine pauschale Vergütung … genügt.
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft (Gema, VG Wort, …) geltend gemacht werden.
(5) 1Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. …
Die Bundesländer zahlen für die (öffentliche) Zugänglichmachung geschützter Werke (an Schulen) eine Vergütung an die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften.
„Wird eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen, kann die handelnde Lehrkraft zum Ausgleich des verursachten Schadens in Rückgriff genommen werden.“ (Bekanntmachung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 16.03.15, abgerufen von https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/lehrer_innen /urheberrecht.html)
Quellen:
https://irights.info/artikel/urhwissg-tritt-in-kraft/28994
http://cloud.irights.info/artikel/uberblick-personlichkeitsrechte-und-cloud-computing/7661
https://irights.info/artikel/zitieren-im-www/7007
https://www.urheberrecht.de/schule/
http://www.urheberrecht.uamr.de/lehre/lehrmaterialien.html
https://www.internet-abc.de/lehrkraefte/praxishilfen/urheberrecht-in-der-schule/
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/lehrer_innen/urheberrecht.html
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html
Filed under: Medienbildung | Tagged: Internet, Schule, Urheberrecht |
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